Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Winterhalter Vertrieb und Service GmbH, 5303 Thalgau

 

§ 1. Geltung

1.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Winterhalter Vertrieb und Service GmbH, 5303 Thalgau § 1. Geltung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für die Erbringung von Leistungen durch die Firma Winterhalter Gastronom Vertrieb und Service GmbH (im Folgenden: Winterhalter) bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern (im Folgenden: Vertragspartner).

1.2. Winterhalter erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende Bestimmungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit und es wird diesen ausdrücklich widersprochen.

1.3. Mit Bestellung bzw. Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Vertragspartner mit diesen AGB einverstanden und an sie gebunden.

1.4. Änderungen, Nebenabreden, Vorbehalte und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens von der Schriftform. Es wird festgehalten, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen.

1.5. Für den Fall, dass der Vertragspartner mit Winterhalter mehrere Geschäfte unter Berücksichtigung dieser AGB abgeschlossen hat, so gelten die AGB ebenfalls für Folgegeschäfte, auch wenn sie einem neuen Geschäft nicht ausdrücklich zu Grunde gelegt werden.

§ 2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1. Angebote von Winterhalter sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. Angebote oder Bestellungen des Vertragspartners nimmt Winterhalter durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an.

2.3. Die in Katalogen, Internetseiten, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen und Produkte von Winterhalter sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich und schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.

2.4. Kostenvoranschläge von Winterhalter sind grundsätzlich ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.

§ 3. Liefer-/Leistungsfristen von Winterhalter

3.1. Liefer-/Leistungsfristen von Winterhalter sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.

3.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die LieferIleistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

3.3 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung

b) Datum der Erfüllung aller dem Vertragspartner obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen

c) Datum, an dem Winterhalter eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung erhält.

3.4. Wird Winterhalter an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder unabwendbaren oder nicht von Winterhalter zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände bei Winterhalter selbst oder einem seiner Lieferanten oder Subunternehmer eintreten. Beginn und Ende von Umständen, die eine Veränderung der Lieferfrist bewirken, wird Winterhalter den Vertragspartner soweit möglich mitteilen.

3.5. Aus dem Grunde der Überschreitung von Lieferfristen ist der Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt, ausgenommen bei Vorliegen von grobem Verschulden oder Vorsatzes von Winterhalter. Der Schadenersatz bei Vorliegen von groben Verschulden oder Vorsatz beschrankt sich wegen Verzögerung der Leistung soweit tatsächlich ein Schaden entstanden ist, für jede Woche der Verspätung auf I %, insgesamt aber höchstens 10 % vom Nettovertragswert des Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Dem Vertragspartner verbleibt die Möglichkeit zum Rücktritt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, wenn er Winterhalter — unter Berücksichtigung der vorgenannten sowie gesetzliche Ausnahmefälle — nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung setzt und diese Frist nicht eingehalten wird.

3.4. Wird die Vertragserfüllung aus nicht von Winterhalter zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist Winterhalter von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. Für diesen Fall besteht kein Schadenersatzanspruch / Ersatzanspruch des Vertragspartners.

3.5. Winterhalter ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs- /Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

3.6. Lieferung und Preisstellung erfolgt mangels anderer Vereinbarung soweit der Bestimmungsort in Österreich liegt „frachtfrei an den vom Vertragspartner be- nannten Bestimmungsort" (CPT; INCOTERMS 2010) also ausschließlich Entladung, Aufstellung, Montage, Anschluss und Inbetriebnahme, sofern die Lieferungen ab Werk Meckenbeuren oder Endigen erfolgen. Diese Regelung wird jedoch bei Lieferungen ab Werk Thalgau sowie bei Ersatzteil-, Spülmittel-, Salz- und Granulatlieferungen dahingehend modifiziert, dass eine Pauschale für Verpackung und Frachtkosten nach den im Zeitpunkt des Versands geltenden Sätzen von Winterhalter zusätzlich berechnet wird. Lieferungen in andere Regionen erfolgen „ab Werk Meckenbeuren (PLZ 88074) oder Endingen (PLZ 79346)" (EXW; INCOTERMS 2010) also ausschließlich Transport, Aufstellung, Montage, Anschluss und Inbetriebnahme, soweit nicht anderweitige länderspezifische Konditionen vereinbart werden. Für alle Serviceleistungen gelten die Preise der bei Ausführung aktuellen Preise.

3.7. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der zu liefernde Gegenstand das Werk Winterhalter vor deren Ablauf verlassen oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Muss eine Abnahme erfolgen, ist auf den Abnahmetermin, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft abzustellen.

3.8. Im Falle des Annahmeverzuges durch den Vertragspartner kann Winterhalter nach fruchtlosem Ablauf einer von ihr gesetzten, angemessenen Nachfrist für die eigene Lagerung 1,5% der Nettoaurtragssumme für jeden angefangenen Monat verlangen, oder die Einlagerung an einem vom Vertragspartner zu benennenden Ort, gegen Ersatz aller damit verbundenen Kosten (z.B.: Lager-, Umschlag-, Transportkosten) veranlassen, oder vom Vertrag zurück treten.

§ 4. Entgelt/Preise

4.1. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann Winterhalter jenes Entgelt geltend machen, das ihrer Preisliste oder ihrem üblichen Entgelt entspricht.

4.2. Winterhalter ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, der Wechselkurs oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages ändern.

4.3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt/der Kaufpreis zur Hälfte bei Erhalt der Auftragsbestätigung und der Rest bei Lieferung oder Bereithaltung zur Abholung sowie nach Rechnungserhalt sowie spesen- und abzugsfrei fällig.

4.5. Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn Winterhalter über diese verfügen kann, beispielsweise auf dem Konto von Winterhalter gutgeschrieben wird. Zahlungswidmungen des Vertragspartners, etwa auf Überweisungsbelegen, sind nicht verbindlich.

4.6. Bei Zahlungsverzug wird der jeweilig geltende Unternehmenszinssatz vereinbart. Sollte Winterhalter darüber hinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist sie berechtigt, auch diese zu verlangen. Durch den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Winterhalter zu ersetzen.

Sollte Winterhalter darüber hinausgehende Zinsen infolge einer Kreditaufnahme in Anspruch nehmen, so ist sie berechtigt, auch diese vom Vertragspartner zu verlangen. Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten von Inkassobüros gemäß Verordnung über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, anfallende Kosten und die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten sind — soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren — vom Vertragspartner zu tragen.

4.7. Die vereinbarten Begünstigungen, so etwa Skonti und Rabatte werden unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug mit auch nur einer Teilleistung ist Winterhalter berechtigt, diese nach zu verrechnen.

4.8. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung des Vertragspartners mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsanspruchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder von Winterhalter schriftlich anerkannt wurde.

4.9. Ist der Vertragspartner mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber Winterhalter in Verzug, ist Winterhalter unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Vertragspartner einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies den Vertragspartner von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch Winterhalter liegt durch diese Handlungen nur vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.

4.10. Sollten sich die Vermogensverhältnisse des Vertragspartners verschlechtern, ist Winterhalter berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die Ausführung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.

4.11. Sollte ein periodisch verrechenbares Entgelt, etwa für Service- oder Wartungsleistungen vereinbart werden, ist dieses jährlich am Beginn eines Kalenderjahres fällig. Beginnt oder endet der Vertrag während eines Jahres, so steht dieses Entgelt anteilig zu. Dieses Entgelt ist wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2005, wobei der Monat, in dem der Service- oder Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, als Ausgangsbasis dient. Wird der VPI 2005 nicht mehr verlautbart, tritt an dessen Stelle jener, der diesem nachfolgt oder diesem am ehesten entspricht. Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, ein periodisch verrechenbares Entgelt aus den in Punkt 4.2. genannten Gründen anzupassen.

4.12. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder sowie Verpackung werden bei periodisch verrechenbarem Entgelt gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

§ 5.Gefahrtragung und Versendung

5.1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald Winterhalter den Kaufgegenstand zur Abholung im Werk oder Lager bereit hält, und zwar unabhängig, ob die Sachen von Winterhalter an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Vertragspartners. Wird keine Versandadresse angegeben, erfolgt der Versand direkt an den Sitz des Vertragspartners.

5.2. Der Vertragspartner genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine Transportversicherung wird nur über schriftlichen Auftrag des Vertragspartners abgeschlossen.

5.3. Winterhalter ist berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt oder den Kaufpreis per Nachnahme beim Vertragspartner einheben zu lassen, sofern sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners verschlechtern oder ein mit Winterhalter vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.

5.4. Erfüllungsort ist das Unternehmen Winterhalter Gastronom Vertrieb und Service GmbH in 5303 Thalgau.

§ 6.Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

6.1. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes samt Nebengebühren durch den Vertragspartner im Eigentum von Winterhalter, und zwar auch dann, wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt werden.

6.2. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Winterhalter darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von Winterhalter hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht geändert.

Winterhalter ist berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen Winterhalter gegenüber nicht Pünktlich und vollständig nachkommt oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenz- oder Sanierungsverfahren beantragt oder eröffnet wird sowie bei Abweisung des Konkurses mangels konkurskostendeckenden Vermogens oder der Vertragspartner faktisch seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleichs an seine Gläubiger herantritt. Die Zurücknahme der Ware durch Winterhalter gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies gesondert schriftlich vereinbart wird. Bei Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware bleibt das Recht der Winterhalter, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bestehen.

6.3. Der Vertragspartner tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte zahlungshalber ab und nimmt Winterhalter diese Abtretung an. Der Vertragspartner hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er Winterhalter alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

Die durch die Geltendmachung der Rechte von Winterhalter aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

6.4. Winterhalter steht zur Sicherung ihrer Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren, bis zur Begleichung sämtlicher offener Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, zurückzubehalten.

6.5. Der Vertragspartner ist widerruflich berechtigt. den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für den Vertragspartner, der Eigentum an der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Sache erwirbt. Wenn der Liefergegenstand mit anderen, dem Vertragspartner nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden wird, erwirbt der Vertragspartner das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen Sachen. Für die Veräußerung eines solchen im Allein- oder Miteigentum des Vertragspartners stehenden Gegenstandes gilt Vorstehendes sinngemäß, wobei bei Miteigentum der dem Miteigentum entsprechende Teil der Forderung abgetreten wird.

§ 7. Angebot und Vertragsabschluss

7.1 Der Vertragspartner ist bei Montagen durch Winterhalter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals von Winterhalter mit den Arbeiten begonnen werden kann. Die Aufstellung, Inbetriebnahme und Einweisung darf nur durch die vom Winterhalter herstellergeschulten und autorisierten Kundendiensttechniker auf Veranlassung und auf Kosten des Vertragspartners erfolgen. Für die Übergabe der betriebsfertig angeschlossenen Maschinen, deren Inbetriebnahme sowie für die Einweisung des Personals des Vertragspartners, steht die Vertriebsorganisation von Winterhalter, bzw. je nach Vertriebsschiene, dessen Kundendienstpartner zu den Konditionen der jeweils aktuellen Preisliste zur Verfügung.

7.2 Der Vertragspartner haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von Winterhalter herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Winterhalter ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

7.3 Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und ist eine diesbezügliche Haftung von Winterhalter ausgeschlossen.

7.4 Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Vertragspartner einzuholen hat, erteilt.

7.5 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung von Winterhalter abzutreten.

§ 8. Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistungsfrist ist auf 12 Monate beschränkt und beginnt ab Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB.

8.2. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen nicht in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand oder mit den von Winterhalter herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen nicht kompatibel sind.

8.3. Keine Gewährleistungsansproche bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind, wenn gesetzliche oder von Winterhalter erlassene Bedienungs- oder Installationsvorschriften nicht befolgt werden; wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Vertragspartners erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist; bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemäßer Lagerung, bei funktionsstörenden Betriebsbedingungen (z.B. unzureichende Stromversorgung), bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, bei nicht durchgeführter notwendiger Wartung, oder bei schlechter Instandhaltung.

8.4. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind — bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche — unverzüglich, jedoch längstens binnen einer Woche, unter Angabe der möglichen Ursachen schriftlich Winterhalter bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar bzw. offenkundig waren, ausgeschlossen.

8.5. Mängelrügen und Beanstandungen sind am Sitz von Winterhalter unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung vorzunehmen und hat der Vertragspartner die beanstandeten Waren oder Werkleistungen zu übergeben, sofern letzteres tunlich ist. Die Rücksendung bzw. Rückgabe erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners.

8.6. Winterhalter ist berechtigt, jede von ihr für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass Winterhalter keine Fehler zu vertreten hat, hat der Vertragspartner die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

8.7. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners hergestellt, so leistet Winterhalter nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

8.8. Werden vom Vertragspartner ohne Zustimmung von Winterhalter Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht von Winterhalter.

8.9. Bei der Geltendmachung der Gewährleistungsanspruche ist Winterhalter nach ihrer Wahl berechtigt, ein Wandlungsbegehren durch einen Preisminderungsanspruch abzuwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

8.10. Der Vertragspartner hat auch in den ersten zwei Jahren ab Übergabe der des Werkes / Kaufgegenstandes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe, den Zeitpunkt der Feststellung sowie die Rechtzeitigkeit der Mängelroge nachzuweisen.

8.11. Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung, sofern nicht von Winterhalter verschuldet, entstehenden Kosten, wie z.B. Transport-, Ein- und Aus- sowie Fahrtkosten, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Über Aufforderung von Winterhalter sind vom Vertragspartner unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte beizustellen.

8.12. Bei gebrauchten Maschinen sind Ansprüche gegen Winterhalter wegen eines Sachmangels generell ausgeschlossen.

§ 9. Haftung und Produkthaftung

9.1. Winterhalter haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden von Winterhalter ist durch den Vertragspartner nachzuweisen.

9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermogensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Zinsverluste, sowie Schäden durch Anspruche Dritter gegen den Vertragspartner ist jedenfalls ausgeschlossen.

9.3. Eine allfällige Haftung von Winterhalter ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die von Winterhalter übernommenen Verträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende Haftung von Winterhalter ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.

9.4. Der Vertragspartner hat Winterhalter über entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprache unverzaglich zu informieren. Schadenersatzansprüche sind jedenfalls bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.

9.5. Der Vertragspartner kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für Winterhalter mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Vertragspartner Geldersatz verlangen. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Punkt 8. „Gewährleistung" verwiesen.

9.6. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung generell ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsanleitungen für die gelieferten Waren bzw. Werke von allen Benützern eingehalten werden. Insbesondere hat der Vertragspartner sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung kommende Personen entsprechend zu schulen und einzuweisen.

9.7. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Vertragspartners gegen die Winterhalter aus der Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansproche abzuschließen und den Vertragspartner dahingehend schad- und klaglos zu halten.

9.8. Soweit die Schadenersatzhaftung von Winterhalter ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10. Angebot und Vertragsabschluss

10.1 Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen nicht möglich, wird diese trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert oder hält ein Vertragspartner eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber Winterhalter nicht ein, ist Winterhalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht von Winterhalter ist auch dann gegeben, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser auf Begehren von Winterhalter weder Vorauszahlungen noch vor Leistung durch Winterhalter eine taugliche Sicherheit leistet. In diesen Fällen hat der Vertragspartner Winterhalter sämtliche dadurch entstehende Nachteile und den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Bis zur Erbringung der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durch den Vertragspartner innerhalb einer diesem zu setzenden angemessenen Frist, ist Winterhalter nicht zur Leistung verpflichtet. Nach Ablauf der gesetzten Frist ist Winterhalter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

10.2 Soweit bei einer teilbaren Leistung kein wirtschaftlich berechtigtes Interesse an der Ablehnung der nur in Einzelstücken mangelhaften Gesamtleistung besteht, ist ein zulässiger Rücktritt nur auf die mangelhaften Teile der Gesamtleistung durch den Vertragspartner beschränkt. Wird vom Vertragspartner der Rücktritt erklärt, gilt das ursprüngliche Vertragsverhältnis als einvernehmlich auf den mangelfreien Teil der Gesamtleistung reduziert.

§ 11. Gewerbliche Schutzrechte

11.1 Der Vertragspartner haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten hält der Vertragspartner Winterhalter schad- und klaglos.

11.2. Software, Kostenvoranschläge, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Datenträger nebst den gespeicherten Taten, sowie Abbildungen und dergleichen geistiges Eigentum von Winterhalter und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.

§ 12. Software

12.1. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt Winterhalter dem Vertragspartner hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.

12.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Winterhalter ist der Vertragspartner — bei sonstigen Ausschluss jeglicher Anspruche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code.

12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Winterhalter leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.

§ 13. Allgemeines

13.1. Sollte eine oder mehrere Bestimmung(en) dieser AGB unwirksam sein, weil sie gegen zwingendes Recht verstößt bzw. verstoßen, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen werden von den Vertragsteilen durch eine der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende und branchenübliche Bestimmung ersetzt.

13.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen Winterhalter und Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von Winterhalter (5303 Thalgau) sachlich und örtlich zuständige Gericht. Winterhalter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

13.3. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

13.4. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Vertragspartner Winterhalter umgehend schriftlich bekannt zu geben.

Solange Winterhalter nicht eine andere Zustelladresse zur Kenntnis gebracht wird, erfolgen Zustellungen aller Art an die zuletzt bekannte Adresse des Vertragspartners mit der Wirkung, dass sie dem Vertragspartner als zugekommen gelten.

13.5. Der Vertragsinhalt, alle sonstigen Informationen, Kundendienst und Beschwerdeerledigungen erfolgen durchgängig in deutscher Sprache.

§ 14. Sonstiges

14.1. Die Kunden der chemischen Erzeugnisse von Winterhalter erklären sich dazu bereit, dass sie über alle Änderungen in den Sicherheitsdatenblättern gemäß den EU-Richtlinien 93/112 EG und 2001/58/EG im Rahmen der Zustellung des Lieferscheins oder Kundendienstrapportes informiert werden und mit dem Abruf der Sicherheitsdatenblätter über die Internetseite von Winterhalter einverstanden sind.

14.2. Für Schäden, die dadurch entstehen, dass die durch Winterhalter übermittelten Änderungen der Sicherheitsdatenblätter im Betrieb der Kunden nicht mitgeteilt wurden, haftet der Kunde selbst.

14.3. Die Vertriebspartner der Firma Winterhalter (Fachhändler und Transportpersonen) sind zur Einhaltung der ADR-Vorschriften verpflichtet. Diese werden den Vertriebspartnern ausgehändigt und sind zudem unter www.winterhalter.at jederzeit abrufbar. Sofern der Vertriebspartner Dritte mit dem Transport der chemischen Erzeugnisse beauftragt, so haben diese ihrerseits sicherzustellen, dass diesen Personen die ADR-Vorschriften zur Kenntnis gebracht werden.

14.4. Winterhalter haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritten die ADR-Vorschriften nicht zur Kenntnis gegeben wurden. Die Vertriebspartner stellen Winterhalter vor Ansprüchen Dritter frei, die darauf zurückzuführen sind, dass diesen die ADR-Vorschriften nicht zur Kenntnis gegeben wurden. Es gelten die jeweils aktuellen ADR-Vorschriften.